cumec
Anmeldungsdatum: 13. Oktober 2006
Beiträge: 44
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Hallo zusammen. habe mal eine Frage zur rechtlichen Situation bei Verwendung eine fertigen Klasse in Java, welche der Autor unter die GNU General Public License v2 gestellt hat.
Kurzum, ich erstelle zur Zeit eine unternehmensinterne Software, die spezifische Arbeitsabläufe vereinfachen soll. Die Software wird nicht verkauft, sondern dient dem internen Arbeitsaufblauf der Abteilung. Für eine Funktion des Programmes bin ich nun ich auf eine fertige Klasse gestoßen, die unter oben angegebener Lizenz vom Autor freigegeben wurde. Nun ist die Frage, ob ich diese Klasse einfach so in dem Programm verwenden darf (natürlich unter Angabe von Quellen etc.). Oder muß dadurch das gesamte Programm auch unter die GPL v2 gestellt werden? Es wäre ein nettes Gimmick für das Programm, wofür ich jedoch nicht die arbeit aufwenden möchte. Die Klasse selber wird nicht verändert etc. Sie wird quasi fertig eingebunden und verwendet.
habe hierzu leider viele widersprüchliche Angaben gefunden.
Wenn hier einer genaueres weiß oder Erfahrungen dazu hat bitte ich um Infos. vielen dank und gruß cumec
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user_unknown
Anmeldungsdatum: 10. August 2005
Beiträge: 17552
Wohnort: Berlin
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Wenn Du Dein Programm nicht verbreitest, dann mußt Du es auch nicht unter die GPL stellen. Ob die Software verkauft wird ist nicht ausreichend genau formuliert - entscheidend ist, ob die Software verbreitet wird.
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gkuhl
Anmeldungsdatum: 1. Dezember 2007
Beiträge: 99
Wohnort: Hong Kong
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Am besten einfach die Lizenz lesen, da sollte alles wichtige drin stehen: http://www.gnu.org/licenses/gpl-2.0.html . Grüße Gerrit
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Lunar
Anmeldungsdatum: 17. März 2006
Beiträge: 5792
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Die GPL-2 verlangt, dass abgeleitete Werke unter der gleichen Lizenz wie das Werk selbst veröffentlicht werden, sprich der GPL-2 unterliegen müssen. Da dein Werk durch die Verwendung dieser Klasse ein von dieser Klasse – wenn auch nur teilweise – abgeleitetes Werk darstellt, bist du verpflichtet, das Programm als Ganzes unter der GPL-2 zu veröffentlichen. Allerdings stellt sich die Frage, was "Veröffentlichen" in diesem Kontext bedeutet. Laut deiner Beschreibung erstellst du "unternehmensinterne Software". Wenn du also als Angestellter dieses Unternehmens für dieses Unternehmen diese Software schreibst, liegt das Urheberrecht an dieser Software nicht bei deiner Person, sondern bei dem Unternehmen. Folglich kann das Unternehmen diese Software auf den unternehmenseigenen Arbeitsplätzen installieren, ohne das eine Veröffentlichung stattfindet. Da die GPL-2 überhaupt erst bei der Veröffentlichung greift, selbst aber keine Veröffentlichungspflicht für abgeleitete Werke kennt, kann ein Unternehmen diese Software selbst verwenden, ohne sie explizit unter der GPL-2 veröffentlichen zu müssen. Eine Veröffentlichung würde in diesem Fall erst dann stattfinden, wenn die Software an andere Unternehmen oder Personen weitergegeben werden würde. Arbeitest du dagegen nur als Auftragnehmer für diese Firma, liegt das Urheberrecht natürlich bei dir, so dass die Weitergabe an die Firma unter der Bedingungen der GPL-2 erfolgen muss. Zudem besteht auch die Möglichkeit, den Programmteil, welcher die fragliche Klasse verwendet, separat als eine Art Plugin auszuliefern. Laut Bedingung 2, Punkt c erstreckt sich die GPL 2 nicht über solche Teile eines Programms, die von dieser Klasse völlig unabhängig sind, sofern sie separat veröffentlicht werden. Du könntest also den Hauptteil des Programms unter einer beliebigen Lizenz veröffentlichen, und zusätzlich ein Plugin, welches die fragliche Klasse verwendet, um dem Hauptprogramm bestimmte Funktionalität hinzuzufügen und GPL-2 lizenziert ist. Das Hauptprogramm könnte dieses Plugin dann laden, ohne dass diese Verknüpfung einen Lizenzverstoß darstellen würde. Deiner Aussage, es "wäre nur ein Gimmick", entnehme ich, dass diese Vorgehensweise prinzipiell möglich wäre, da dieser Teil des Programms wohl nicht essentiell für die Funktionalität ist. Zum Schluss noch eine Frage: Warum willst du denn das Programm nicht unter der GPL-2 lizenzieren? Wenn das Programm nur für die Firma selbst ist, verlässt der Quellcode die Firma doch nie, vor wem also musst du den Quellcode dann geheimhalten? Oder verwendest du andere Dritt-Bibliotheken, deren Lizenz mit der GPL-2 in Konflikt steht?
Edit: Natürlich ersetzt das nicht den Besuch bei der Rechtsabteilung oder beim Anwalt. Wenn die Software wichtig und das rechtliche Risiko groß ist, solltest du das auf jeden Fall tun, wenn du dir in einer Sache nicht sicher bist!
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Sid_Burn
Anmeldungsdatum: 23. Oktober 2004
Beiträge: 2159
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gkuhl schrieb: Am besten einfach die Lizenz lesen, ...
Muahaha, "einfach"...
Die GPL ist alles, nur nicht einfach. Zur GPL gibt es ein ganzes Buch: http://www.oreilly.de/german/freebooks/gplger/ das versucht sie zu erklären. Und ob dort alles richtig ist weiß man auch nicht da es auslegungssache ist und noch von keinem gericht geprüft wurde. Was eigentlich nur zeigt das die GPL komplett unbrauchbar ist, aber okay ich will kein GPL flame anfangen. 😉 Aber ansonsten sollte es wahrscheinlich so sein wie "user unknown" es sagte. Wenn du es nicht verbreitest kannst du damit machen was du willst. Das verlinkte Buch oben ist übrigens ein Open Book, daher wenn du weitere Fragen hast kannst du dort auch nachschauen. Ich denke mal das Buch wurde von Leuten verfasst die sich auch zumindest rechtlich in der Beziehung auskennen, so das dort kein großer Schwachfug drin stehen sollte.
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cumec
(Themenstarter)
Anmeldungsdatum: 13. Oktober 2006
Beiträge: 44
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@Lunar Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung. Ähnlich hatte ich es auch schon verstanden, war mir nur noch nicht so sicher.
Also ich schreibe in dem Unternehmen meine Diplomarbeit und bin in der Zeit dort fest angestellt. Das Tool ist u.A. ein Teil der Diplomarbeit. Das Modul würde die usability verbessern und ich würde das fertige jar einfach dem Projekt hinzufügen. Das Tool wird nur Unternehmensintern genutzt werden. Außerhalb würde es auch niemandem etwas bringen, da es zu stark in die Infrasturuktur eingebunden ist. Andere Lizenzpflichtige Module werden eigentlich nicht genutzt. Von daher würde es nicht veröffentlicht werden.
Mit der Sache mit der Veröffentlichung war ich mir nicht so sicher. Mir war unklar ob die Software durch die Nutzung eines solchen Moduls auch veröffentlicht werden muss. Aber das scheint ja nicht der Fall zu sein. @sid burn vielen Dank für den Link! werde ich mich mal ein bissl einlesen. Vielen Dank!
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Lunar
Anmeldungsdatum: 17. März 2006
Beiträge: 5792
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Da das Programm Bestandteil deiner Diplomarbeit ist, würde ich davon ausgehen, dass das Urheberrecht bei dir liegt. Die Weitergabe an die Firma ist daher eine Veröffentlichung und muss unter den Bedingungen der GPL-2 erfolgen, sprich die Firma muss die Quellen erhalten und darf das Programm wiederum selbst nur unter der GPL-2 weitergeben. Allerdings ist die Firma in diesem Fall weder verpflichtet, dass Programm im Internet zu veröffentlichen, noch irgendjemandem anderen zu überlassen. Generell gilt bei der GPL 2, dass nur derjenige Anspruch auf die Quellen hat, der auch eine Binärversion des Programms erhalten hat. Die Quellen allerdings müssen dann auch unter den Bedingungen der GPL-2 weitergegeben werden. Für die Firma bedeutet das, dass sie das Programm im eigenen Haus frei nutzen und verteilen kann. Bei einer Weitergabe an Dritte (z.B. im Rahmen eines extern vergebenen Auftrags) muss die Firma diesen Dritten allerdings die Quellen geben. Die könnten diese dann natürlich im Netz veröffentlichen, da sie alle durch die GPL-2 gewährten Rechte einschließlich des Verbreitungsrechts besitzen. Das lässt sich auch nicht verhindern, da die GPL 2 verbietet, dass durch sie gewährte Rechte im Rahmen anderer Verträge eingeschränkt werden! @Sid Burn Kannst du diese Kommentare nicht mal lassen? Der OP braucht dich sicherlich nicht, um die Komplexität der GPL zu erkennen, dass ist so ziemlich das einzige, was man der der GPL ohne Probleme auch selbst herausfindet.
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Sid_Burn
Anmeldungsdatum: 23. Oktober 2004
Beiträge: 2159
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Lunar schrieb: @Sid Burn Kannst du diese Kommentare nicht mal lassen? Der OP braucht dich sicherlich nicht, um die Komplexität der GPL zu erkennen, dass ist so ziemlich das einzige, was man der der GPL ohne Probleme auch selbst herausfindet.
Hmm, kurz gesagt NEIN! Auf solch eine Frage einfach zu Antworten das man den GPL text lesen soll, ist das behämmerste was man überhaupt antworten kann. Und darauf hinzuweisen das sie nicht mal eben so "einfach" ist, und das ein Lesen nicht mal eben ausreicht und sich alle Fragen von selber auflösen ist hier schon angebracht. Die Komplexität der GPL wurde hier anscheind volkommen unterschätzt. Über die Art wie ich es sage kann man drüber streiten. Damit musst du dich aber abfinden oder meine Kommentare ignorieren.
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Lunar
Anmeldungsdatum: 17. März 2006
Beiträge: 5792
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Sid Burn schrieb: Hmm, kurz gesagt NEIN!
Schrei nicht ...
Auf solch eine Frage einfach zu Antworten das man den GPL text lesen soll, ist das behämmerste was man überhaupt antworten kann.
So? Glaubst du denn, ich bin durch göttliche Eingebungen zu meinen Ansichten gekommen?
Über die Art wie ich es sage kann man drüber streiten.
In der Tat ...
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Marc_BlackJack_Rintsch
Ehemalige
Anmeldungsdatum: 16. Juni 2006
Beiträge: 4577
Wohnort: Berlin
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@cumec: Ich würde das an Deiner Stelle sowohl mit dem Betreuer der Diplomarbeit als auch mit der Firma klären. Firmen haben oft auch Richtlinien was in ihrer internen Software verwendet werden darf und was nicht so gerne gesehen wird.
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cumec
(Themenstarter)
Anmeldungsdatum: 13. Oktober 2006
Beiträge: 44
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@ Black Jack Klar werde ich das abklären. In Sachen Diplomarbeit möchte ich natürlich kein Risiko eingehen. 😉
In dem Unternehmen ist bei einer möglichen Wahl die Nutzung Quelloffener Software zu bevorzugen.
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gkuhl
Anmeldungsdatum: 1. Dezember 2007
Beiträge: 99
Wohnort: Hong Kong
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Sid Burn schrieb: Auf solch eine Frage einfach zu Antworten das man den GPL text lesen soll, ist das behämmerste was man überhaupt antworten kann.
Das hier ist aber auch kein Forum für Rechtsberatung. Auf die Primärquelle zu verweisen ist daher nur angemessen. Sollte der OP Probleme haben die Quelle zu verstehen, sollte er/sie einen Spezialisten um Hilfe bitten.
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Sid_Burn
Anmeldungsdatum: 23. Oktober 2004
Beiträge: 2159
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Lunar schrieb: Sid Burn schrieb: Hmm, kurz gesagt NEIN!
Schrei nicht ...
Oh tut mir leid, ist ja Nachtruhe, unhöflich von mir.
Auf solch eine Frage einfach zu Antworten das man den GPL text lesen soll, ist das behämmerste was man überhaupt antworten kann.
So? Glaubst du denn, ich bin durch göttliche Eingebungen zu meinen Ansichten gekommen?
Könnte durchaus sein. Wer weiß das schon? Aber anscheind bist du ja in der Lage durch das simple lesen der GPL komplette gültigkeit und Rechte abzuwägen, eine Leistung die nichtmal Juristen schaffen erlangst du einfach so durch das Lesen der GPL? WOW, ich bin begeistert! Steckt da so eine ähnliche Formel dahinter wie, dass wenn man gezwungen wird Sourcecode einzurücken daraus automatisch lesbarer und wartbarer Code wird? Also wirklich ich bin da echt begeistert zu deiner Leitung! Du solltest dich schnellsten mal auf der Linux Kernel Maillinglist melden, die streiten da schon seit Jahren ob Closed Source Treiber erlaubt sind oder nicht. Wahrscheinlich alles nur kacknoobs die die GPL nicht gelesen haben. Aber hey wir haben ja dich. 😉
Das hier ist aber auch kein Forum für Rechtsberatung. Auf die Primärquelle zu verweisen ist daher nur angemessen. Sollte der OP Probleme haben die Quelle zu verstehen, sollte er/sie einen Spezialisten um Hilfe bitten.
Da gebe ich dir volkommen Recht! Nur steht davon leider nichts in deinem ersten Post. Die Frage an sich ist halt heikelig und was hier einige in diesem Forum dazu meinen, ob nun "user unknown", ich oder "Lunar" spielt da wenig eine Rolle. Rechtsgültigkeit kann da wohl keiner einfach so vergeben nichtmal Juristen. Selbst die Aussage das wenn man das Programm nicht veröffentlicht man die GPL "nicht beachten" muss wirft die Frage auf was man überhaupt unter "veröffenltichen" meint. Auch das Buch das die GPL Kommentiert stellt da nur vermutungen an, und kann keine genaue aussagen treffen. Genau kann es erst dann werden wenn der Fall mal von einem gericht behandelt wurde. Aber durch das reine Lesen kann man so eine erkentniss nicht erzielen. Okay bis anscheind auf ein paar ausnahmen. Aber natürlich können Juristen wohl jetzt schon ungefähr klären was erlaubt ist und was nicht. Das verlinkte Buch oben stellt denke ich eine ganz brauchbare Quelle dar. Ansonsten kann ich dem Threadersteller auch empfehlen einen Leserbrief zur "Linux Magazin" zu schicken. Die haben dort speziell einen Juristen angestellt der solche Fragen beantwortet und diese jeden Monat im Heft abdruckt. Dort sollte er vielleicht mal den ganz genauen Fall schildern, dort würde er wohl eine verlässerlichere Quelle bekommen.
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Lunar
Anmeldungsdatum: 17. März 2006
Beiträge: 5792
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Die Frage des OP war eine einfache Frage zur Veröffentlichungspflicht und zur Definition abgeleiteter Werke, die mit ein wenig Wissen um das Urheberrecht sowie durch die Lektüre der GPL einigermaßen zu beantworten ist. Diese Punkte sind unstrittig, ihre Auslegung eindeutig. Natürlich enthält die GPL auch andere Punkte, sogar solche, die in Deutschland wohl nicht gültig sind, doch diese Punkte waren hier nicht betroffen, daher war der Verweis auf die GPL auch angemessen, völlig unabhängig davon, dass man diese Lizenz so oder so gelesen haben sollte. Die GPL ist nicht so uneindeutig wie dein Posting unterstellt, über viele Punkte herrscht Klarheit, ihre Auslegung ist unumstritten, daher lassen sich auch klare Aussagen über die Auswirkungen dieser Punkte geben. Völlige Unklarheit herrscht auf keinen Fall, vor allem nicht solch einfachen Fragen.
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