Ich meine das die Screenshots in der Art und Weise wie wir sie verwenden in den meisten Fällen unproblematisch sind.
Im Urheberrecht muss man sich zunächst immer die Frage stellen, ob ein Werk überhaupt geschützt ist, daher (beim Urheberrecht) ob die Schöpfungshöhe erreicht ist. Aus dem vom Dee zitierten Artikel geht hervor, dass bei Programmoberflächen die sogenannte kleine Münze gilt, daher die Oberfläche nur gering über dem liegen muss, wie üblicherweise eine Oberfläche aussieht. Darüber kann man jedoch streiten. Nach meiner Meinung ist eine Programmoberfläche angewandte Kunst, bei der die kleine Münze gerade nicht angewendet wird. Als Ergebnis kann man hier jedoch sagen, dass eine Programmoberfläche jedenfalls im Einzelfall Urheberrechtlich geschützt sein kann.
Auf das Verwandte Schutzrecht des § 72 UrhG kommt es hier nicht an. Ein Spielfilm ist eine Abfolge von einzelnen Bildern und somit jeder einzelne Screenshot hieraus nach § 72 UrhG geschützt. Dies gilt für Programmoberflächen jedoch nicht. Das BGH Urteil, nach dem Screenshots aus einem aus Videos geschützt sind, spielt hier daher keine Rolle.
Des weiteren kommt es für einen Screenshot nicht darauf an ob die gesamte Oberfläche die Schöpfungshöhe erreicht, sondern nur, ob der vom Screenshot abgebildete Teil der Oberfläche für sich genommen urheberrechtlich geschützt ist.
Soweit ein Urheberrechtsschutz vorliegt stellt sich die weitere Frage, ob eine Vervielfältigung und Verbreitung trotzdem zulässig ist. Bei uns dürfte meistens das Zitatrecht nach § 51 UrhG greifen. Hierbei muss man beachten, dass § 51 UrhG nicht ein Zitat im umgangssprachlichem Sinne schützt, sondern hiernach ein eigener Zitatsbegriff gilt. Pauschal gesagt gilt das Zitatrecht nicht in Fällen der Illustration (dieser Screenshot sähe hier schön aus), sondern nur in Fällen in denen das zitierte Werk als Beleg für eine eigene Aussage verwendet wird.
Gut kann man es am Artikel zu Gajim erkennen: http://wiki.ubuntuusers.de/Gajim?rev=620917 Beim ersten Screenshot könnte man darüber streiten, ob er nur zum Zwecke der Illustration vorhanden ist. Ich würde jedoch meinen, dass bei einem Artikel über ein Programm die Darstellung der Startoberfläche von Zitatrecht gedeckt sein muss. Entschärfen könnte man den Screenshot durch eine Bildunterschrift wie zum Beispiel "Die Hauptoberfläche von Gajim". Bei den weiteren Screenshots ist die Belegfunktion jedoch eindeutig. Diese belegen immer den links davon abgedruckten Text. Diese Screenshots Fallen somit unter § 51 UrhG, selbst wenn – was ich nicht glaube – die Schöpfungshöhe erreicht wäre.
Jedoch folgt aus § 51 UrhG ein anderen Problem. Zwar dürfen wir die Screenshots in den Artikeln verwenden, jedoch auch nur in diesem Zusammenhang. Durch unsere Lizenz könnte der Eindruck entstehen, dass die Screenshots auch gesondert an anderer Stelle verwendet werden können. Aus diesem Grund wäre zu überlegen, ob wir nicht auf der Lizenzseite einen Hinweis auf die Situation anbringen. Zum Beispiel "An Screenshots können Rechte des Programmherstellers vorliegen. Diese dürfen dann nach § 51 UrhG nur im Zusammenhang mit dem Artikel und nicht gesondert verwendet werden."