pfiff schrieb:
man entwickelt die software und muss dann einen Antrag auf Prüfung von "Rechtssicherheit" stellen. Wenn man besteht, dann bekommt man ein Zertifikat.
Das stimmt so nicht. Die "Grundsätze zurordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" kann man in gänze hier nach lesen: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/Datenzugriff_GDPdU/2014-11-14-GoBD.html
Zu Zertifizierung und Software-Testat steht da:
12. Zertifizierung und Software-Testate
179 Die Vielzahl und unterschiedliche Ausgestaltung und Kombination der DV-Systeme
für die Erfüllung außersteuerlicher oder steuerlicher Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
lassen keine allgemein gültigen Aussagen der Finanzbehörde zur Konformität
der verwendeten oder geplanten Hard- und Software zu. Dies gilt umso mehr,
als weitere Kriterien (z. B. Releasewechsel, Updates, die Vergabe von Zugriffsrechten
oder Parametrisierungen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der eingegebenen Daten)
erheblichen Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit eines DV-Systems und damit auf
Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen haben können.
180 Positivtestate zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung - und damit zur Ordnungsmäßigkeit
DV-gestützter Buchführungssysteme - werden weder im Rahmen einer
steuerlichen Außenprüfung noch im Rahmen einer verbindlichen Auskunft erteilt.
181 „Zertifikate“ oder „Testate“ Dritter können bei der Auswahl eines Softwareproduktes
dem Unternehmen als Entscheidungskriterium dienen, entfalten jedoch aus den in
Rz. 179 genannten Gründen gegenüber der Finanzbehörde keine Bindungswirkung.
Wenn eine Software mit solch einem Zertifikat daherkommt, ist es das Papier nicht wert, auf dem es gedruckt ist.
Letztendlich ist immer der Unternehmer in der Beweispflicht, dass sein Kassenbuch korrekt ist und die eingesetzte Software nach den Vorgaben der GoBD arbeitet.