Krisska
Anmeldungsdatum: 16. März 2008
Beiträge: 241
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Personen habe ich nicht erwähnt, weil diese nichts mit einem Firefox Logo zu tun haben ; ) Wenn ein geschütztes Bild im öffentlichen Raum rumsteht, dann darfst du ein Bild davon auch veröffentlichen. Ich zitiere ein Teil des "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte". "„(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben." Internetcafe ist z.B. solch ein öffentlicher Platz. Wieso sollte es dann bei einem Screenshot etwas anderes sein ? Für mich ist ein Screenshot "mit Mitteln der Malerei oder Grafik" entstanden. Wieso sollte ein Firefox Logo mehr Rechte haben als ein Bild eines Straßenmalers auf der Straße?
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Dee
(Themenstarter)
Anmeldungsdatum: 9. Februar 2006
Beiträge: 20092
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Wenn ein geschütztes Bild im öffentlichen Raum rumsteht, dann darfst du ein Bild davon auch veröffentlichen.
Du meinst mit "Raum" aber keinen echten Raum, oder?
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden...
Muss ich das bleibend wirklich unterstreichen? Wichtig bei solchen Aussagen ist der exakte Wortlaut! Dein Notebook ist nicht festinstalliert in einem Straßencafe. Und auch dann deckt "mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen" immer noch keine Screenshots, auch wenn Du das anders siehst. Ich denke, da kommen wir auf keinen Nenner, weil wir einfach unterschiedlicher Meinung sind.
Wieso sollte ein Firefox Logo mehr Rechte haben als ein Bild eines Straßenmalers auf der Straße?
Weil sie für die Marke "Firefox" und das eingetragene Logo viel Geld bezahlt haben? Gruß Dee
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Krisska
Anmeldungsdatum: 16. März 2008
Beiträge: 241
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"Mit öffentlichem Raum wird der ebenerdige Teil einer Gemeindefläche, oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verstanden, der der Öffentlichkeit frei zugänglich ist". Wer soll jetzt bitteschön nachweisen, dass man den Screenshot nicht in einem öffentlichen Internetcafe gemacht hat? Google würde sich dann in der Hinsicht btw sehr strafbar machen ^^ "17.100.000 Ergebnisse für Screenshot"
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Dee
(Themenstarter)
Anmeldungsdatum: 9. Februar 2006
Beiträge: 20092
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Krisska schrieb: Wer soll jetzt bitteschön nachweisen, dass man den Screenshot nicht in einem öffentlichen Internetcafe gemacht hat?
Internetcafes sind nur leider nicht öffentlich, da ist Privateigentum (es gilt z.B. das Hausrecht des Inhabers).
Google würde sich dann in der Hinsicht btw sehr strafbar machen ^^ "17.100.000 Ergebnisse für Screenshot"
Nein, hat Google die Bilder gemacht? Sicher nicht! Aber auch darüber streitet man sich noch, ob ein Provider (egal ob ISP, eine Suchmaschine oder eine Auktionsplattform) für eine illegale Benutzung verantwortlich gemacht werden kann. Laut der Musikindustrie ja, laut den meisten Gerichten nein. Aber wir schweifen zu sehr ab ... Zurück zum Thema: Da auch einige Canonical bzw. Ubuntu zur Ansprache brachten, bin ich gerade dabei einen kleinen Test über das Markenrecht bei Distributionen zu schreiben. Ich teste, wo und ob ein Distributionslogo für eine Berichterstattung (z.B. Wiki-Artikel) gefunden und benutzt werden darf. Wenn ich fertig bin, werde ich das Ergebnis in meinem Blog (und hier dann als Link) veröffentlichen. Gruß Dee
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lilith2k3
Anmeldungsdatum: 14. Dezember 2006
Beiträge: 2999
Wohnort: OS
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Zwischenfrage: Hat das Logo als Bestandteil eines Screenshots nicht einen anderen rechtlichen Status (Marken-Nennung vs. Marken-Nutzung)? Im Prinzip wäre es bei einem Screenshot nichts anderes als Marken-Nennung, so wie wenn ich hier »FORD - Die tun was« o.ä. schreibe - womit ich ja keinen Werbezweck verfolge, da ich leider keinen Vorteil für mich herausschlagen kann, indem ich das tue. Insofern ist das Scrambling in den Screenshots für mich albern.
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adun
Anmeldungsdatum: 29. März 2005
Beiträge: 8606
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lilith2k3 schrieb: Insofern ist das Scrambling in den Screenshots für mich albern.
Da vieles in der Rechtsprechung/Recht bez. Internet albern ist, ist das vielleicht ein Anpassungsprozess. Wenn man sich albern verhält, kann man vielleicht nicht albern verurteilt werden. Je alberner, desto sicherer bist du vor dem OLG Hamburg 😉
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Dee
(Themenstarter)
Anmeldungsdatum: 9. Februar 2006
Beiträge: 20092
Wohnort: Schwabenländle
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adun schrieb: Je alberner, desto sicherer bist du vor dem OLG Hamburg 😉
*lautlach* Der war echt gut ... @lilith2k3: Hast Du zufällig nen Link zur Unterscheidung zwischen Markennennung und Markennutzung? Gibt es denn rechtlich einen Unterschied? Wenn es klare Regeln gibt, wäre vieles wesentlich einfacher. Gruß Dee
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Neckreg
Anmeldungsdatum: 15. November 2007
Beiträge: 552
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Vllt. helfen Dir diese Links: http://bundesrecht.juris.de/markenv_2004/index.html
http://bundesrecht.juris.de/markeng/index.html
http://bundesrecht.juris.de/markeng/__14.html
Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
Bei Wikipedia gibt es auch einiges Wissenswertes und weitere Links: http://de.wikipedia.org/wiki/Marke_(Recht)#Siehe_auch
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Dee
(Themenstarter)
Anmeldungsdatum: 9. Februar 2006
Beiträge: 20092
Wohnort: Schwabenländle
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@Neckreg: Danke. Wikipedia hatte ich schon durch, aber eine klare Definition zu "Markennutzung" und "Markennennung" habe ich nicht gefunden. Auch die Gesetzeslinks geben keine Antwort darüber. Aber das Markenrecht lässt sich ja sowieso nur im geschäftlichen Verkehr anwenden, was bedeutet, dass man von einer "Markennutzung" bei Privatpersonen normalerweise gar nicht sprechen kann. (Die Auslegung, was noch als "privat" gilt, ist wieder eine andere Streitfrage.) Wenn ich also das Ubuntu-Logo also in meinem Blog anbringe, um über Ubuntu zu berichten, betrifft das nicht Markenrecht (Urteil vom LG Düsseldorf dazu hab ich immerhin gefunden). Aber: Das Bild unterliegt natürlich noch einem Copyright oder einer bestimmten Lizenz. Wenn ich das Bild also benutzen (also die Marke nennen) will, muss ich dies natürlich beachten, auch wenn ich eine Privatperson bin. Hier greifen Marken- und Urheberrecht schön ineinander, wie ich finde. Zum Thema zurückführend: Was wollte Firefox mit der EULA bewirken? Die Marke Firefox stärken wäre doch zumindest im Consumerbereich seltsam, denn hier spielt das Markenrecht keine Rolle. Daher finde ich es, wie zuvor geschrieben, besser, wenn wirklich auf die Lizenz hingewiesen wird. (Unter welcher Lizenz liegt das Logo eigentlich? Gleiche wie der Quellcode?) Gruß Dee
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Cheetah
Anmeldungsdatum: 1. Februar 2007
Beiträge: 257
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Das Firefox-Logo unterliegt keiner Lizenz. Mozilla hält das Copyright an dem Bild und stellt es unter keine Lizenz, die eine anderweitige Verwendung erlauben würde. Ansonsten ist alles bezüglich der Nutzung des Namens "Firefox" und des Logos auf den Seiten von Mozilla erklärt. Zwar ein bisschen langatmig, dafür aber recht detailliert:
http://www.mozilla.org/foundation/trademarks/policy.html
http://www.mozilla.org/foundation/trademarks/faq.html
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