digitus schrieb:
Was passiert, wenn ein Samsung-Notebook mal ohne OS angeboten wird?
Na, ob das jemals passieren wird...
Garantiebedingungen liegen dem jeweiligen Produkt bei, sind also auch darauf angepaßt.
Auch eine "freiwillige Herstellergarantie" muss sich an Rahmenvorgaben halten und ich glaube nicht, dass ein derartiger Passus regelkonform ist ...
Wenn man eine freiwillige Garantie gibt, kann man selbst festlegen, unter welchen Bedingungen.
Noch ein Beispiel:
Komplett-PC, versiegelt. RAM soll erweitert werden.
Gesetzliche Gewährleistung: besteht weiter unter der Voraussetzung, die Erweiterung wird sach- und fachgerecht vorgenommen (also nicht um 180° verdreht gesteckt - mit Gewalt geht alles und bringt dann schöne Brandmarken, defekte Slots und Riegel).
Freiwillige Herstellergarantie: erlischt, da nun mal die Bedingung ist, das Gehäuse nicht zu öffnen.
In der Praxis kann das auch locker gehandhabt werden. Ich habe beispielsweise jahrelang bei zu verkaufenden Acer-Towern (Papiersiegel) auf Kd.wunsch RAM nachgerüstet bzw. nachrüsten dürfen (oder auch vorab die zu dem Zeitpunkt in manchen Modellen verbauten und offenbar wenig haltbaren Grakas mit einfacher ATI-GPU wechseln), ohne daß Auswirkungen auf die freiwillige Herstellergarantie zu befürchten gewesen wären, da damals gute Geschäftsbeziehungen mit Acer bestanden haben.
Das wäre aber dann eine Frage für die Verbraucherberatung.
Und was sollten die dazu sagen? 😉 Nochmal: freiwillige Herstellergarantie != gesetzliche Gewährleistung