frindly
Anmeldungsdatum: 13. Juni 2007
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Hallo, mich würde mal die Frage interessieren, sind Portscans im Internet illegal? Auf der einen Seite dienen Sie natürlich dafür ofenne Ports, bevorzugt Freigaben von Windows zu finden. Wenn die Leute den Rechner nicht absichern. Auf der anderen Seite ist das Internet an sich ein System von Rechnern die Dienste Anbieten und Nutzen. Kann also die Nutzung eines Angebotenen Dienstes bzw. das Auffinden verboten sein? Da Linux Distributionen noch genug Netzwerktools haben würd mich eine solche Frage mal interessieren... 🙄 Freue mich auf rege Diskussion! PS um der Frage gleich vorweg zu kommen. Ich habe kein Interesse mir die Nächte um die Ohren zu hausen um irgendwelche offenen Rechner zu finden! 😉
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uname
Anmeldungsdatum: 28. März 2007
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Sehr schweres Thema. Besonders wenn Leute Gesetze formulieren, die von der Technik keine Ahnung haben. Aber eigentlich würde ich sagen verboten: Hackerparagraf
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Blattlaus
Anmeldungsdatum: 29. März 2006
Beiträge: 1399
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Bie Bitkom hat dazu vor kurzem einen Leitfaden veröffentlicht: http://www.bitkom.org/de/publikationen/38337_52342.aspx Als professioneller Sysadmin bin ich geneigt der Bitkom zuzustimmen. Ein Portscanner ist kein "Hackertool" da der primäre Zweck kein Angriff auf ein anderes System ist. Ein Portscanner kann zwar als Vorstufe eines Angriffs, der im Sinne von §202c strafbar wäre, dienen aber der Portscan an sich ist nunmal kein Angriff. Generell spielt bei dem Gesetz die Intention der Person dahinter und der Status dieser Person eine große Rolle. Wenn ich als Sysadmin einen Passwortcracker über unsere /etc/passwd laufen lassen, um User mit schwachen Passwörtern zu finden (die aufgrund dessen das System gefärden würden) wäre das völlig legitim. Zum einen weil ich damit nichts böses bezwecke und zum anderen weil ich damit nur meiner Arbeit nachgehe. Ja, das Gesetz ist schwammig und potentiell gefährlich aber der Zweck ist keine generelle Kriminalisierung sondern die Möglichkeit, strafbare Handlungen besser bestrafen zu können. Da Aufgrund unserer Rechtsstruktur nur ein Urteil gesprochen werden kann, wenn auch ein entsprechendes Gesetz, dass dieses Urteil stützt, vorhanden ist, kann ich den Gesetzgeber verstehen, warum er sowas tut. Andererseits kann ich auch die allgemeine Aufregung darüber verstehen, auch wenn sie in vielen Fällen mehr oder weniger überinterpretiert. Hätten wir ein Rechtssystem wie in den USA, bräuchten wir solche Gesetze nicht. Da wir das aber nicht habe (worüber ich eigentlich froh bin), ist sowas nunmal leider nötig. Ihr müsst das einfach etwas gelassener sehen. /: Ich weiß das ich mit meiner Einstellung vermutlich relativ einsam in diesem Forum dastehe und vermutlich eine Welle empörter Antworten lostrete, die mir alle Erzählen werden, dass ich unrecht habe. Vermutlich, ganz im Sinne von fefe, mit den Worten "WIR WERDEN ALLE STÖRBEN".
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frindly
(Themenstarter)
Anmeldungsdatum: 13. Juni 2007
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Ok. Die Frage ist nun folgende. Ich nutze einen Portscanner und klopfe an. Das ist vermutlich noch nicht strafbar. Nun finde ich einen Rechner mit Freigaben in das Internet. Wenn ich da nun draufschaue ... ohne das ich ein Passwort überwinde. Sie sind einfach so da. Ist das Strafbar. Es ist ja naheliegend, das die Freigaben z.b. von C nicht für die allgemeinheit bestimmt sind. Ich könnte also davon ausgehen, das es ein versehen ist. Auf der anderen Seite ist die Natur des Internet Dienste zur Verfügung zu stellen. Ich würde also nichts missbrauchen. Sondern nur einen zur Verfügung gestellten Dienst nutzen. Ist die Person des (Privat)Rechners verpflichtet sich zu schützen, wenn Sie das Internet nutzt? 🙄
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uname
Anmeldungsdatum: 28. März 2007
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Man sollte unterscheiden ob man die Personen kennt oder nicht. Wenn man die Personen kennt so kann man argumentieren, dass du Sicherheitsrisiken aufdecken willst. Bei unbekannten Personen kannst du diese ja gar nicht wirklich erreichen. Ok die Daten durchwühlen, aber das geht dann wohl doch zu weit. Kennst du die Personen? Ist es im Internet, Intranet oder Extranet?
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Blattlaus
Anmeldungsdatum: 29. März 2006
Beiträge: 1399
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Sofern man §202a wortwörtlich auslegt, könntest du damit durchkommen, da sich 202a nur auf "Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind" bezieht. In der Realität würde vermutlich die Hälfte aller Richter dir nicht abkaufen, dass du im guten Glauben gehandelt hast der andere wollte das schon so, sondern sehr wohl wusstest, dass der andere das nicht wollte. Das ist zwar nicht die wörtliche Auslegung der Gesetze aber das würde ich als Ermessensspielraum anlegen. In höheren Instanzen würdest du vermutlich damit durchkommen aber mir persönlich wäre das zu heiß. Das ganze hat übrigens nichts mit 202c zu tun.
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adun
Anmeldungsdatum: 29. März 2005
Beiträge: 8606
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Selbst wenn du sie kennst brauchst du natürlich einen Auftrag um legitim nach Sicherheitsrisiken zu suchen. Dich möchte mal sehen, wenn dich dein Nachbar in der Garage erwischt und du was erzählst von "Sicherheitsrisiken überprüfen". @frindly Natürlich ist das nicht erlaubt, bei einer Bank darfst du dich auch nicht nach belieben bedienen, wenn jemand vergessen hat den Tresor zu verschließen (ok das ist konstruiert 😉 ). Überleg dir mal was Blattlaus über die Zielgruppe von §202c StGB ausgeführt hat und wer da gemeint sein könnte...
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frindly
(Themenstarter)
Anmeldungsdatum: 13. Juni 2007
Beiträge: 729
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Hallo, nein es gibt keine besondere Person. Ich interessiere mich halt nur für Sicherheitsfragen ganz allgemein. Man könnte das jetzt auch auf offene WLAN Netzte beziehen... Der Vergleich mit der Bank ist schwierig, da das Internet prinzipell auf Kommunikation ausgelegt ist. Ich möchte nochmal darlegen, das ich weder vorhabe bei Fremden noch bei Bekannten in den Rechner einzusteigen! ❗ ❗ Aber der ganze Bereich ist natürlich sehr grenzwertig. Nehmen wir mal an, ich mache eine Firma auf, für Sicherheitstechnik, suche dann gezielt solche Rechner und ermittel die Personen (auch das ist Grenzwertig, weil ich ja keine Daten verändere, oder Sicherheitslücken überschreite) und mache diese dann zusammen mit einem Angebot darauf aufmerksam.... Wie ist das überhaupt, wenn man die Infos nur benutzt um zu sagen " Hallo winke winke dein Rechner ist offen" und tschüss?
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xyllyxy
Anmeldungsdatum: 9. Juni 2008
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Hallo Naja, einen Rechner gezielt "auszuspionieren", um ein Sicherheitspaket zu verkaufen, könnte man schon, je nach Preis-Leistung-Verhältnis, und nach der Sensibilität der Daten, als Betrug auslegen. Wenn ich der Omi, die nur ihre Emails liest und dann das Modem abschaltet, aber auf ihrem XP einen offenen Port hat Panik mache, indem ich ihr sage, dass ich auf ihrem Rechner war und dann noch für X€ dafür sorgen möchte, dass ich das nicht noch mal machen kann, könnte ich mir vorstellen, dass man einen schweren Stand hat vor Gericht. Denn der Rechner der besagten Omi ist ja nicht soo akut gefährdet. Wenn man die Relationen betrachtet, dann ist das schon ein halber Lottogewinn, wenn sich ein Hacker ausgerechnet für diesen Rechner interessiert, während sie Online ist. Es ist ja fast so, als würde man Nachts auf alle Fenster einer Straße schreiben "Diese Einfachverglasung hätte heute jemand einwerfen können" und dann am nächsten Tag herumfahren, um Aufträge für Panzerglas einzusammeln. Ich glaube, dass man ERST den Auftrag haben muss, und dann legitimiert ist, die Tools zu verwenden. Aber das käme sicher auch auf die Größenordnung deiner Firma, die Umstände und den Richter an. Übrigens: Jemanden Unbekanntes auf seine Sicherheitslücken hinzuweisen und "winke, winke" zu sagen, könnte auch Panik auslösen, da viele überhaupt keine Ahnung von der Materie haben. Daher würde ich auch davon tendentiell abraten.
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gunnicom
Anmeldungsdatum: 16. September 2006
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Letztens war doch ein Urteil bei Heise, wonach sich jemand Straffällig gemacht hat, weil er sich über einen offenen Accesspoint ins Internet eingeloggt hat. Urteilsbegründung war AFAIR irgendwas mit IP Adresse die über DHCP vergeben wurde war nicht für den fremden bestimmt. Wenn das schon für offene WLANs gilt, gilt sowas für offene Ports mit Sicherheit auch, wobei das oben die Entscheidung eines Gerichts war, und ein anderes Gericht kann immer noch anders urteilen.
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Lunar
Anmeldungsdatum: 17. März 2006
Beiträge: 5792
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adun hat geschrieben: Natürlich ist das nicht erlaubt, bei einer Bank darfst du dich auch nicht nach belieben bedienen, wenn jemand vergessen hat den Tresor zu verschließen (ok das ist konstruiert 😉 ).
Elektronische Daten sind gemäß § 202a nur dann geschützt, wenn sie besonders gesichert sind, und das ist bei einer offenen Freigabe imho nicht der Fall. Ich bezweifele, dass man jemanden dafür verurteilen kann, wenn er Daten von einer offenen Freigabe klaut. Allerdings gibt es da afaik keinen Präzedenzfall. Bei Websites gibt es die allerdings, hier ist das Herunterladen von Daten nicht zu belangen, wenn die Daten nicht geschützt sind. Die Art der Daten ist dabei ohne Belang, wenn z.B. vertrauliche Daten so an die Öffentlichkeit gelangen, haftet der Betreiber der Seite und nicht derjenige, der die Daten heruntergeladen hat. Im Netz darfst du dich also sehr wohl bedienen, wenn jemand vergessen hat, die Tür zuzusperren. 😉 Deswegen ist z.B. Google Hacking auch nicht illegal 😉 @Blattlaus Dieses Gesetz schafft imho keinen Mehrwert. Es richtet sich gegen Personen, die determiniert sind, eine Straftat nach 202a und eventuell auch 303 zu begehen. Eine solche Straftat ist eh schon mit bis zu drei Jahren (bei 303 fünf Jahre) belegt. Eine Person, die ein solches Risiko einzugehen bereit ist, wird sich vom Hackerparagraphen auch nicht abhalten lassen. Vor wem also sollte dieses Gesetz nun schützen? @gunnicon Dazu hätte ich gerne einen Link 😉
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hille
Anmeldungsdatum: 24. Mai 2006
Beiträge: 106
Wohnort: Bodenseekreis
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Hallo. @Lunar: Hier ist der Heise Artikel zum offenen Accces Point: heise online - Gericht erklärt Nutzung eines privaten, offenen WLAN zur Straftat Ok, nicht alles was hinkt ist ein Vergleich. Aber man möge sich mal folgende Analogie durch den Kopf gehen lassen: Geht man auch durch eine Wohnsiedlung und rüttelt an den Türen ob die auch abgeschlossen sind? Wenn nein, einfach mal 'rein gehen und mal schauen, was denn so im Haus ist? Dann denjenigen Abends abpassen und sagen: "Hey, Dein Haus ist nicht gesichert, ich hab hier eine perfekte Sicherheitslösung für Dein Haus mit super Alarmanlage!" Ich glaube wohl kaum. Wenn ich mich nicht arg täusche haben doch Richter den heimischen PC als Bestandteil der Wohnung anerkannt und unterliegt somit dem besonderen rechtlichen Schutz. Deswegen gibt's ja auch so "Probleme" (Gott sei Dank) mit der sog. "Onlinedurchsuchung". Und deswegen glaube ich auch, dass das "freundliche Abscannen" auf offene Ports nicht geduldet würde. Genauso beim Wardriving. Bei einem Webserver sieht das ganze ja anders aus. Hier ist der primäre Zweck der Einrichtung (des Webservers) Dokumente Leuten zugänglich zu machen. Wenn der Admin zu doof ist, die Benutzergruppe ein zu schränken, bzw. das System vor unbefugtem Zugriff zu schützen, dann ist das in der Tat sein Problem. Bedenke: Der Zweck ist ja prinzipiell erst mal Daten einer Benutzergruppe zur Verfügung zu stellen. Wenn man auf heise.de ein wenig googled, dann findet man auch Urteile, dass jedem zu zu muten ist, dass er bspw. ein WLAN mindestens ordentlich absichert: heise forum: LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, ger. Az.: - 308 O 407 / 06 (was "ordentlich" ist, ist nicht definiert, d.h. das Urteil geht nicht darauf ein, ob bspw. WEP sicher sei oder nicht). Das obige erste Urteil schützt aber diejenigen, die nicht in der Lage sind, sowas ordentlich zu machen. Derjenige, der ein offenes WLAN nutzt hat eine Art Überlegenheitsstellung gegenüber dem "armen Dummi, der zu doof ist, sein Netz zu sichern". Und wer schon mal seine Umgebung (und sei es nur zum Einrichten seines Laptops) gescanned hat, der weiß, dass es mehr davon gibt, als man denkt. Man darf diese Überlegenheitsstellung IMHO auch nicht geschäftsmäßig ausnutzen. Das wäre IMHO sittenwidrig. Finde ich auch prinzipiell in Ordnung. Wo kämen wir da hin, wenn jeder selbsternannte "Sicherheitsexperte" mal eben kreuz und quer ungefragt Netze abscanned? Last not least: Wenn jemand jemanden beauftragt zu machen, dann sieht das wohl ganz anders aus. Da dürfte es schwerlich zu einer vernünftigen Anklage kommen. Aber wie heißt es so schön: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand... Gruß - Martin.
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Lunar
Anmeldungsdatum: 17. März 2006
Beiträge: 5792
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hille hat geschrieben: @Lunar: Hier ist der Heise Artikel zum offenen Accces Point: heise online - Gericht erklärt Nutzung eines privaten, offenen WLAN zur Straftat
Ich würde gerne mal wissen, ob dagegen Berufung eingelegt wurde ... die Begründung ist nämlich ziemlich abenteuerlich, und widerspricht auch der bisher üblichen Rechtssprechung, nach dem das höchstens zivilrechtlich zu ahnenden ist. hille hat geschrieben: Ok, nicht alles was hinkt ist ein Vergleich. Aber man möge sich mal folgende Analogie durch den Kopf gehen lassen: Geht man auch durch eine Wohnsiedlung und rüttelt an den Türen ob die auch abgeschlossen sind? Wenn nein, einfach mal 'rein gehen und mal schauen, was denn so im Haus ist? Dann denjenigen Abends abpassen und sagen: "Hey, Dein Haus ist nicht gesichert, ich hab hier eine perfekte Sicherheitslösung für Dein Haus mit super Alarmanlage!" Ich glaube wohl kaum.
Ja und? Häuser und elektronische Daten werden vom Gesetz nun mal unterschiedlich behandelt, die Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung ist ein Grundrecht, elektronischen Daten werden im Grundgesetz nicht erwähnt. Häuser mit elektronischen Daten zu vergleichen kann nur schiefgehen ... 😉 hille hat geschrieben: Wenn ich mich nicht arg täusche haben doch Richter den heimischen PC als Bestandteil der Wohnung anerkannt und unterliegt somit dem besonderen rechtlichen Schutz. Deswegen gibt's ja auch so "Probleme" (Gott sei Dank) mit der sog. "Onlinedurchsuchung". Und deswegen glaube ich auch, dass das "freundliche Abscannen" auf offene Ports nicht geduldet würde.
§202a definiert nur "besonders gesicherte" Daten als geschützt:
Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine offene Freigabe ist nach meinem Verständnis nicht besonders gesichert und folglich auch nicht geschützt. Beim Zugriff auf eine solche Freigabe überwindet man keine Zugangssicherung, ergo besteht kein Straftatbestand. Dieser Paragraph regelt nur den Zugriff selbst, der Scan könnte also noch illegal sein. Allerdings stellt der Hackerparagraph § 202c eine Vorbedingung:
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
Ein Scan nach _offenen_ Freigaben kann keine Vorbereitung einer Straftat nach 202a sein, da offene Freigaben nicht geschützt sind. Auch eine Straftat nach §202b bereitet man nicht vor, den dieser Paragraph regelt das Mitschneiden von Datenübertragungen und eine solche findet hier nicht statt. So stellt sich mir die Rechtsgrundlage dar, aber ich bin kein Anwalt, man kann das also bestimmt auch anders auslegen 😉 hille hat geschrieben: Genauso beim Wardriving.
Die Richter haben im oben erwähnte Urteil Paragraphen zum Schutz von _Funkübertragungen_ herangezogen. Das hat mit Portscans _nichts_ zu tun, sondern eher mit Hobbyfunkern. 😉 Die Richter haben nach Paragraphen geurteilt, die beispielsweise auch das Abhören von Polizeifunk unter Strafe stellen. Jemanden, der Portscans durchführt, kann man nach den im Urteil angeführten Paragraphen überhaupt nicht belangen 😉 hille hat geschrieben: Bei einem Webserver sieht das ganze ja anders aus. Hier ist der primäre Zweck der Einrichtung (des Webservers) Dokumente Leuten zugänglich zu machen. Wenn der Admin zu doof ist, die Benutzergruppe ein zu schränken, bzw. das System vor unbefugtem Zugriff zu schützen, dann ist das in der Tat sein Problem. Bedenke: Der Zweck ist ja prinzipiell erst mal Daten einer Benutzergruppe zur Verfügung zu stellen.
Kein Paragraph, insbesondere der relevante Paragraph $202a unterscheidet zwischen der Art der Rechner. Die Paragraphen sind ja aus guten Grund auf _Daten_ konzentriert. Auch auf einem Privat-PC müssen Daten geschützt sein, um eine rechtliche Handhabe gegen Datendiebstahl zu haben. Ist das nicht der Fall, ist die einzige rechtliche Handhabe imho §44 StGB, der personenbezogene Daten schützt. Wer also eine Steuererklärung oder irgend ein anderes erkennbar personenbezogenes Dokument von einer offenen Freigabe stiehlt, macht sich auch strafbar. Wer allerdings das Worddokument mit der Geburtstagskarte für die Ehefrau des Computerbesitzers klaut, begeht keine Straftat, weil die Daten weder nach §44 noch nach §202a geschützt sind. hille hat geschrieben: Wenn man auf heise.de ein wenig googled, dann findet man auch Urteile, dass jedem zu zu muten ist, dass er bspw. ein WLAN mindestens ordentlich absichert: heise forum: LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, ger. Az.: - 308 O 407 / 06 (was "ordentlich" ist, ist nicht definiert, d.h. das Urteil geht nicht darauf ein, ob bspw. WEP sicher sei oder nicht).
Dieses Urteil hat nun gar nichts mit der Thematik zu tun. Es richtet sich gegen Betreiber offener WLANs. Diese haften für alle Straftaten, die über ihr Netzwerk begangen wurden, selbst wenn diese auf das Konto Dritter gehen, sofern diese dritte Person nicht haftbar gemacht werden kann, weil ihre Personalien nicht ermittelt werden können. Ich verstehe auch nicht, was du beweisen willst: Es ist widersinnig, jemanden als fähig zur Sicherung seines WLANs hinzustellen, im die Fähigkeit zur Sicherung der Daten auf seinem PC aber abzusprechen. Das ist das, was du imho sagen willst. Das Gesetz geht aber nicht nach dieser Logik vor. Es sieht den Betreiber in der Pflicht, Netz und Daten zu sicher. Das ist im Übrigen ein Urteil der bisherigen Rechtssprechung, wie auch der Kommentar erkennt: "Ein Einloggen ist hier nach Punkt 2 nicht strafbar!". Es steht also mehr oder weniger im Gegensatz zum ersten Urteil, da es bei drahtlosen Netzwerk die Paragraphen zum Computerbetrug anwendet, während das eingangs erwähnte Urteil auf Paragraphen zur Sicherung von Funkübertragungen gründet. Das sind konkurrierende Rechtsauffassungen, und eine höchstrichterliche Entscheidung steht iirc in diesem Punkt noch aus. hille hat geschrieben: Das obige erste Urteil schützt aber diejenigen, die nicht in der Lage sind, sowas ordentlich zu machen. Derjenige, der ein offenes WLAN nutzt hat eine Art Überlegenheitsstellung gegenüber dem "armen Dummi, der zu doof ist, sein Netz zu sichern".
Die bisherige Rechtsauffassung geht einhellig davon aus, dass dem Betreiber zuzumuten ist, sich zur Sicherung entgeltlicher Hilfe zu bedienen. hille hat geschrieben: Finde ich auch prinzipiell in Ordnung. Wo kämen wir da hin, wenn jeder selbsternannte "Sicherheitsexperte" mal eben kreuz und quer ungefragt Netze abscanned?
Das sehe ich nicht so. Wer ein WLAN betreibt, muss sich dessen Gefahren bewusst sein, und sich entsprechend absichern. Das ist einem Nutzer durchaus zuzutrauen, zumal genügend Information vorhanden ist, so dass man selbst als unbedarfter Laie ohne entgeltliche Hilfe ein sicheres Netz betreiben kann. Es reicht schon WEP, um ein Netz als sicher zu qualifizieren. my 2 cents, IANAL
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gunnicom
Anmeldungsdatum: 16. September 2006
Beiträge: 295
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Lunar hat geschrieben:
Ich würde ... So stellt sich mir die Rechtsgrundlage dar, aber ich bin kein Anwalt, man kann das also bestimmt auch anders auslegen 😉 ... my 2 cents, IANAL
Alles was Du da schreibst mag nach gesundem Menschenverstand richtig und Sinnvoll sein, aber an Deinem Post kann man ja auch rauslesen, dass Du selber weisst, dass Anwälte und Richter nicht immer mit gesundem Menschenverstand urteilen ... Da sind dann Portscans z.B. nachher auch eine Datenübertragung, denn Du bekommst im Falle eines offenen Ports ja eine Antwort... oder was auch immer. Irgendwas Strafbares findet man immer.
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Lunar
Anmeldungsdatum: 17. März 2006
Beiträge: 5792
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gunnicom hat geschrieben: Lunar hat geschrieben:
Ich würde ... So stellt sich mir die Rechtsgrundlage dar, aber ich bin kein Anwalt, man kann das also bestimmt auch anders auslegen 😉 ... my 2 cents, IANAL
Alles was Du da schreibst mag nach gesundem Menschenverstand richtig und Sinnvoll sein, aber an Deinem Post kann man ja auch rauslesen, dass Du selber weisst, dass Anwälte und Richter nicht immer mit gesundem Menschenverstand urteilen ...
Richter und Anwälte urteilen nach Gesetzen. Außerdem verteidigst du dich vor Gericht im Regelfall nicht selbst, sondern lässt ebenfalls einen Anwalt ran 😉 gunnicom hat geschrieben: Da sind dann Portscans z.B. nachher auch eine Datenübertragung, denn Du bekommst im Falle eines offenen Ports ja eine Antwort...
Uh? Deine Datenübertragungen sind auch für dich bestimmt, ergo wird man sich schwer tun, das "Abhören" deines "eigenen" Portscans als unbefugtes Abfangen von Daten zu belangen 😉 Da muss dem Staatsanwalt schon was besseres einfallen 😉 gunnicom hat geschrieben: Irgendwas Strafbares findet man immer.
Das bezweifele ich ...
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